3.4.1 (Negatives) Testament und Vermächtnis
Wie bei „analogen“ Gütern kann auch für digitale Güter ein Testament oder auch ein Vermächtnis errichtet werden, um die persönlichen digitalen Inhalte der verstorbenen Person einer bestimmten Person oder Einrichtung zukommen zu lassen. Neben der Einsetzung einer anderen Person als Erbe ist selbstverständlich auch ein negatives Testament zulässig, mit dem eine andere Person als Erbe ausgeschlossen wird („Kodizill“ nach alter Rechtslage). Wie sonst auch können nur Teile der digitalen Verlassenschaft geregelt oder auch mehreren Personen hinterlassen werden (Erbteilungsanordnung).