1.1.4 Exkurs: Zur Akteneinsicht im Verlassenschaftsverfahren
Sinngemäße Anwendung des § 219 ZPO
Nach § 22 AußStrG sind im Außerstreitverfahren ua die Bestimmungen der Zivilprozessordnung „über die Akten“ (§§ 218 f ZPO) sinngemäß anzuwenden. Darunter fallen auch die Bestimmungen über die Akteneinsicht (§ 219 ZPO). Gem § 219 Abs 1 ZPO besitzen jedenfalls die Parteien ein Recht auf Akteneinsicht und mit deren Zustimmung nach § 219 Abs 2 ZPO auch Dritte, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines Dritten oder überwiegende öffentliche Interessen iSv Art 23 Abs 1 DSGVO entgegenstehen. Fehlt eine Zustimmung, muss der Einsichtswerber überdies ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.