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Dokument-ID: 1093359
11.8.1 Gesetzliche Stifterrechte
§ 3 Abs 2 PSG: „Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.“