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Dokument-ID: 1016067
3.6.6 Pflichtteilsrecht
Gem § 15 Kärntner ErbhöfeG wird das – im Falle letztwilliger Verfügungen schlagend werdende – Pflichtteilsrecht durch obige Erbteilungsvorschriften nicht berührt. Der Pflichtteilsberechnung ist der nach § 12 leg cit bestimmte Wert (Übernahmswert) des Erbhofs (Hofanteils) zugrunde zu legen.