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Dokument-ID: 976766
2.11.1 Rechtswirksamkeit von Änderungen iZm der Art der Vertretung (§ 171 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 171. Jede Änderung der Art der Vertretung der Verlassenschaft (§ 810 ABGB) wird mit dem Zeitpunkt wirksam, mit dem sie dem Gericht oder dem Gerichtskommissär von allen vertretungsbefugten Erbansprechern angezeigt wird.“