18.2 Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Tod des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens
Gem § 185 Abs 2 UGB führt der Tod des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens zur Auflösung der stillen Gesellschaft (beim Tod des stillen Gesellschafters ist das hingegen nicht der Fall, vgl § 184 UGB). Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die stille Gesellschaft auch bei Tod des Inhabers des Unternehmens weiterbesteht. In diesem Fall wird das Gesellschaftsverhältnis zunächst mit der ruhenden Verlassenschaft und sodann mit den Erben fortgesetzt. Unter Umständen besteht dann jedoch ein außerordentliches Kündigungsrecht (vgl Torggler, UGB § 185 Rz 5).