11.8.3 Mehrheit von Stiftern – Mitstifter
Stifter einer Privatstiftung kann auch eine Personenmehrheit sein, wobei entweder nur eine Person oder auch nur ein Teil der Stifterpersonen das Stiftungsvermögen aufbringt. Es ist nicht notwendig, dass jeder, der als Stifter auftritt, einen Teil des zu stiftenden Vermögens aufbringt. Wesentlich ist, dass der Stiftung nur insgesamt von den Stiftern ein Vermögen gewidmet wird. Allerdings kann die Einbringung des Vermögens in eine Stiftung auch an die Einflussnahme der Stifter auf die Stiftung zu Lebzeiten gekoppelt sein: sprich, nur wer Vermögen beisteuert, soll – über die Gestaltung der Stiftungserklärung hinaus – auch Kontrollrechte über die Privatstiftung erhalten. Dies ist Vereinbarungssache unter den Stiftern