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Dokument-ID: 882281
9.1 Gesetzliche Rahmenbedingungen
Personenkreis
Gem § 602 ABGB können Erbverträge nur zwischen Ehegatten und eingetragenen Partnern abgeschlossen werden. Werden Erbverträge von Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, abgeschlossen, so ist die Wirksamkeit des Vertrages aufschiebend dadurch bedingt, dass die Ehe bzw die eingetragene Partnerschaft tatsächlich geschlossen wird.