3.8 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen sind grundsätzlich in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen (Art 39). Ausnahmen bestehen insbesondere dann, wenn die Anerkennung dem ordre public des Mitgliedstaates, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde, wenn das rechtliche Gehör der Parteien verletzt wurde, oder wenn bereits eine frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen derselben Sache vorliegt (Art 40). Da sämtliche Mitgliedstaaten der EU durch die EU-Grundrechtscharta und die EMRK gebunden sind, wird sich ein Verstoß gegen den ordre public wohl auf ganz seltene Fälle beschränken. • [Fußnote: So auch K. Binder in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO Art 40 Rz 9.]