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Dokument-ID: 692691
1.7.1 Allgemeines
Die §§ 2303 ff BGB regeln das Pflichtteilsrecht. Sie sichern den nächsten Angehörigen des Erblassers die verfassungsrechtlich garantierte Mindestteilhabe am Nachlass. Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören neben den Abkömmlingen des Erblassers dessen Ehegatte sowie seine Eltern, § 2303 BGB. Auch der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist pflichtteilsberechtigt. Geschwistern steht kein Pflichtteil zu.