15.2.4 Schenkung auf den Todesfall
Bei der Schenkung auf den Todesfall gibt es eine langjährige Kontroverse, ob diese zur Gänze als Vertrag oder – nach dem Tod des Geschenkgebers – als Vermächtnis zu betrachten ist. Die herrschende Auffassung folgte zuletzt der so genannten „Vermächtnistheorie“ (vgl Binder/Schwimann³ IV § 956 Rz 36 mwN). Der Gesetzgeber des ErbRÄG 2015 geht davon jedoch ab, und definiert, dass eine Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen ist (§ 603). Die Verpflichtung der Verlassenschaft zur Erfüllung dieses Vertrages geht den Pflichtteilsforderungen im Rang freilich nach, sodass die Schenkung auf den Todesfall nicht zur Schmälerung der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil führt (Dies war allerdings auch nach der Vermächtnistheorie nicht der Fall, da stets unbestritten war, dass Pflichtteilsgläubiger den Gläubigern aus Vermächtnissen im Rang vorangehen).