5.7 Aufhebung letztwilliger Verfügungen durch Verlust der Angehörigenstellung (§ 725 ABGB)
Stillschweigender Widerruf letztwilliger Verfügungen
§ 725 Abs 1 ABGB sieht die Vermutung eines stillschweigenden Widerrufs jener letztwilligen Verfügungen vor, die vor der – zu Lebzeiten des Verstorbenen erfolgten – Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft zugunsten des früheren Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten errichtet wurden. Gleiches soll für Verfügungen, die vor der Aufhebung einer Abstammung oder dem Widerruf oder der Aufhebung einer Annahme an Kindesstatt zugunsten des früheren Angehörigen errichtet wurden, vorgesehen werden. Diese letztwilligen Verfügungen sollen aber im Zweifel nur insoweit aufgehoben sein, als sie den früheren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bzw den früheren Angehörigen betreffen.