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Neu Dokument-ID: 1093375

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.11.2 Lebzeitig eingeräumte Begünstigtenstellung

Die lebzeitige Einräumung einer Rechtsstellung als Stiftungsbegünstigter wird gem § 781 Abs 3 Z 5 einer Schenkung unter Lebenden gleichgehalten.

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