5.3.10 Vorschüsse in der gesetzlichen Erbfolge
Was der Erblasser zu Lebzeiten seinen Nachkommen zukommen hat lassen, ist vom Erbteil des jeweiligen Empfängers abzuziehen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder mit Rücksicht auf die Umstände angenommen werden muss. Ist der Zuwendungsempfänger gesetzlicher Erbe, aber nicht Nachkomme, so muss sich dieser die Zuwendung nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder mit Rücksicht auf die Umstände angenommen werden muss (Ärvdabalk 6 kap. 1 § st. 1).