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Dokument-ID: 866539
5.3.11 Gewillkürte Erbfolge
Gewillkürte Erbfolge kann nur aufgrund eines Testaments eintreten. Ein Erbvertrag iSd §§ 1249–1254 ABGB, mit welchem der Erblasser bereits zu Lebzeiten bindend eine bestimmte Person zum Erben einsetzt, wird vom schwedischen Erbgesetz ausdrücklich untersagt (Ärvdabalk 17 kap. 3 §).