12.2.4 Tod des Wohnungseigentumspartners (§ 14 WEG)
Die zweite erbrechtliche Fallkonstellation nach dem WEG neben dem Tod des Wohnungseigentümers (§ 12 Abs 2 und 3 WEG) betrifft den Tod eines Wohnungseigentumspartners. Der Ausgangspunkt ist hier also eine bestehende zulässige Eigentümerpartnerschaft nach § 13 WEG. Verstirbt einer der beiden Partner, so gelangt die komplexe und durchaus unübersichtliche Regelung des § 14 WEG zur Anwendung.
Eigentumsübergang nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG
Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs 5, dass der Anteil des verstorbenen Wohnungseigentumspartners am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners übergeht (§ 14 Abs 1 Z 1 WEG).