3.3 Vererblichkeit
Ein zentraler Bereich bei digitalen Gütern betrifft die Frage, ob diese Güter überhaupt vererblich sind oder nicht. Das digitale Vermögen fällt nach dem weiten Verlassenschaftsbegriff iSd § 531 ABGB jedenfalls unter Rechte und Verbindlichkeiten und ist aufgrund des weiten Sachbegriffs des ABGB als unkörperliche Sache anzusehen. Damit ist die digitale Verlassenschaft grundsätzlich auch vererblich und unterliegt der Gesamtrechtsnachfolge. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht – nach der allgemein gültigen erbrechtlichen Regelung – nur für Vermögenswerte, die „höchstpersönlich“ sind; dies gilt auch für höchstpersönliche digitale Inhalte und Daten.