7.1.4 (Anteilige) Erhöhung des Pflichtteils (§ 760 ABGB)
Pflichtteilsverzicht/Ausschlagung des Pflichtteils oder der Erbschaft
In Abs 1 wird klargestellt, dass sich bei Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsausschlagung eines Pflichtteilsberechtigten die Quote der übrigen Pflichtteilsberechtigten nicht erhöht. Der Pflichtteilsverzicht – sei es auch im Verbund mit einem Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht – und die Ausschlagung der Erbschaft sollen mangels anderer Vereinbarung die Testierfreiheit des letztwillig Verfügenden erweitern, und zwar hier unabhängig davon, ob er den Verzichtenden oder Ausschlagenden abgefunden hat.