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Barbara Pogacar | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5 Haftung für Schulden

Gem § 1282 Satz 1 ABGB haftet der Verkäufer solidarisch mit dem Erbschaftskäufer für Verbindlichkeiten. Die Haftung des Käufers ergibt sich dabei aus der Gesamtrechtsnachfolge und die Haftung des Verkäufers soll verhindern, dass der Erbe an einen mittellosen Strohmann veräußert. • [Fußnote: Welser in Rummel, ABGB, 3. Auflage, §§ 1278–11281 Rz 27 mwN.]  Der Veräußerer haftet nicht nur in Höhe des vom Erbschaftskäufer empfangenen Entgelts, sondern in demselben Umfang, wie er im Fall eigenen Erbschaftserwerbs gehaftet hätte.

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