Neu
Dokument-ID: 882379
11 Verjährung erbrechtlicher Ansprüche
Inkrafttreten/Anwendungszeitraum
Die Übergangsbestimmungen finden sich in § 1503 Abs 7 ABGB.
Die Bestimmung des § 1487a ABGB ist mit 01.01.2017 in Kraft getreten, und anwendbar, wenn der Verstorbene nach dem 31.12.2016 verstorben ist oder das geltend zu machende Recht am 01.01.2017 nicht bereits nach den alten Regeln verjährt war. Der Lauf der in § 1487a ABGB vorgesehenen kenntnisabhängigen Frist beginnt in solchen Fällen mit 01.01.2017.