15.2.8 Pflichtteilsrecht
Die größten Neuerungen, die das ErbRÄG 2015 bringt, finden sich im Bereich des Pflichtteilsrechts. Hier war es das Ziel des Gesetzgebers (siehe die Erläuterungen zur Regierungsvorlage), die Testierfreiheit einerseits maßvoll zu erweitern, ohne aber andererseits den Pflichtteil als Institution allzu sehr einzuschränken. Die Erweiterung der Testierfreiheit wird auch damit begründet, dass der Pflichtteil aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung und der geänderten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse heute nicht mehr jene Funktion der sozialen Absicherung hat, die ihm im Jahr 1811 zukam.