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Dokument-ID: 976814
3.2 Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels (§ 182a AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 182a. Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art 31 EuErbVO zu entscheiden.“