Neu
Dokument-ID: 996524
20.1.4 Unterbrechung des Verfahrens bei Tod des Rechtsanwaltes
Voraussetzungen
Gem § 160 ZPO kommt es beim Tod des Rechtsanwaltes einer Partei zur Unterbrechung des Verfahrens. Dies gilt aber nur bei absoluter Anwaltspflicht (andernfalls kann sich die Partei ja auch selbst vertreten). Die Unterbrechung wirkt so lange, bis die Partei einen anderen Rechtsanwalt bestellt, und dieser seine Bestellung unter gleichzeitiger Aufnahme des Verfahrens dem Gegner anzeigt.