© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 995932

Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

20.1.1 Tod einer Partei im Zivilprozess

Regelungsinhalt des § 155 ZPO

§ 155 ZPO regelt die Auswirkungen des Todes einer Partei auf ein anhängiges Verfahren und ordnet an, dass das Verfahren nur dann unterbrochen wird, wenn die Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen anderen Prozessbevollmächtigten vertreten war. War die Partei hingegen vertreten, kommt es lediglich zu einer Richtigstellung der Parteibezeichnung (nämlich im Regelfall zunächst auf die Verlassenschaft und dann auf die eingeantworteten Erben).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Erbrecht in unserem Shop! Zum Shop