6.2.4 Besondere IZPR-Bestimmungen für internordische Sachverhalte
Für die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen der Gerichte Dänemarks, Islands, Norwegens und Schwedens gelten besonders großzügige Bestimmungen, welche nach Art 75 Abs 3 lit b EuErbVO den Bestimmungen der EuErbVO vorgehen. Diese beruhen auf der Konvention zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete des Privatrechts vom 11.10.1977, welche in finnisches Recht umgesetzt wurden durch das Gesetz SäädK bzw FörfS 1977/588.