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Dokument-ID: 882098
8.2.2 Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger (§ 811 ABGB)
Das Verlassenschaftsverfahren sieht zwar einige Bestimmungen zum Gläubigerschutz vor, das Verlassenschaftsgericht hat aber nicht von Amts wegen für die Interessen der Gläubiger, insbesondere deren Sicherstellung oder Befriedigung, zu sorgen. Die Gläubiger sind vielmehr auf die Gläubigerrechte nach den §§ 811–815 ABGB beschränkt.