18.4 Möglichkeiten der gesellschaftsvertraglichen Unternehmensnachfolge bei Personengesellschaften
Personengesellschaften nach österreichischem Recht sind insbesondere die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Bei Tod eines Gesellschafters sind die Gesellschaftsanteile prinzipiell unvererblich. Dies wird zwar nicht direkt, aber indirekt durch die Bestimmung des § 131 Z 4 UGB angeordnet, die vorsieht, dass die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst wird, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Hierbei kommt bereits die Bedeutung des Gesellschaftsvertrags zum Vorschein. Im Gesellschaftsvertrag ist die aktive Gestaltung der Unternehmensnachfolge möglich. Falls die Auflösung im Todesfall nicht erwünscht ist – was wohl in den meisten Personengesellschaften die Regel sein wird – ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag wünschenswert.