3.4 Wer darf Hilfe leisten?
Kurzüberblick |
Jede volljährige und entscheidungsfähige natürlich oder juristische Person ist zur Suizidassistenz berechtigt; nur die aufklärenden Ärzte und dokumentierenden Personen (Notar oder Mitarbeiter der Patientenvertretung) sind davon ausgeschlossen. Als Hilfeleistung wird jede physische Handlung, die die Selbsttötung ermöglicht oder erleichtert, qualifiziert. Klar hervorgehoben wird der Grundsatz der Freiwilligkeit und das Benachteiligungsverbot, das heißt, niemand darf zur Suizidassistenz gezwungen werden, darf durch zulässige Suizidassistenz aber auch keine Nachteile erleiden. Werbung für die Suizidassistenz ist verboten bzw bei Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen bis zu EUR 60.000,– bedroht (wobei Informationen, welche Notare Sterbeverfügungen dokumentieren, welche Apotheken das letale Präparat abgeben oder welche ärztlichen Beratungsstellen existieren, nicht vom Werbeverbot umfasst sind). |