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Dokument-ID: 882106
8.2.6 Haftung des Erben bei unterlassener Gläubigeraufforderung oder Befriedigung nur einzelner Gläubiger (§ 815 ABGB)
Anwendungsbereich
Wenn der Erbe
- eine Gläubigeraufforderung unterlässt oder
- angemeldete Forderungen vor Ablauf der Frist befriedigt,
und Gläubiger bei Überschuldung der Verlassenschaft in der Folge nichts erhalten, haftet der Erbe diesen Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen für den Betrag, den sie bei gehöriger Aufforderung oder Befriedigung erhalten hätten. Dies auch, wenn er eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat.