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Neu Dokument-ID: 976761

Ulrike Christine Walter - Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.9.2 Übermittlung des Inventars (§ 169 AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 169. Das Inventar ist den Parteien ohne Zustellnachweis zu übermitteln. Einer Annahme zu Gericht bedarf es nicht.“

Rechtswirkung der Zustellung

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