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Dokument-ID: 1016048
2.7.4 Anordnung der grundbücherlichen Eintragung
Gem § 10 Abs 4 AnerbenG hat schließlich das Verlassenschaftsgericht in der Einantwortungsurkunde die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Anerben am Erbhof und allfälliger Eigentumsrechte der übrigen Miterben an einzelnen Grundstücken des Erbhofs anzuordnen.