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Dokument-ID: 880993
5.2.4 Erfüllung der Bedingung zu Lebzeiten des Verstorbenen (§ 701 ABGB)
Anwendungsbereich
§ 701 ABGB behandelt Sachverhaltskonstellationen, in denen die Bedingung schon zu Lebzeiten des Verstorbenen eingetroffen ist, und bestimmt, dass die Erfüllung nach dem Tod des Verstorbenen nur dann wiederholt werden muss, wenn die Bedingung in einer Handlung des Erben oder Vermächtnisnehmers besteht, welche von ihm (überhaupt) wiederholt werden kann.