1.2.6 Verlustvortrag und Verlustabzug
Allgemeines
Der Verlustabzug kann auch im Rahmen von Erbschaften relevant sein.
Der Verlustabzug steht grundsätzlich nur jenem Abgabepflichtigen zu, der den Verlust verursacht/erlitten hat. Ist der Verlust erst einmal entstanden, so wird dieser mit dem Verlustvortrag (versus Verlustabzug) von der Einkunftsquelle abgekoppelt. Das bedeutet, dass im Fall der Übertragung der Einkunftsquelle, unbeachtlich, ob entgeltlich oder unentgeltlich, die entstandenen Verluste nicht mitübertragen werden bzw werden können.