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Dokument-ID: 1192821
3.9 Einschränkung der Nacherbschaft (§ 612 ABGB)
Das Gesetz sieht Grenzen für die Nacherbschaft vor. Bei Nichtzeitgenossen können, wenn Geld oder sonstiges bewegliches Vermögen vermacht wird, bis zu zwei Nacherbfälle vorgesehen werden.