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Dokument-ID: 882095
8.2.1 Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens (§ 810 ABGB)
Verwaltungsbefugnisse von Miterben
Benützungs-, Verwaltungs- und Vertretungsrechte kommen grundsätzlich dem erbantrittserklärten Erben zu. Mehrere Miterben üben diese Rechte gemeinsam aus. Bei Uneinigkeit zwischen den Miterben ist ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.