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Dokument-ID: 1016075
4.3.2 Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge
Eigentumsverhältnisse
Alleineigentum
Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Miterben berufen, so kann gem § 15 Abs 1 Tiroler HöfeG der Hof samt Zugehör nur einem von ihnen, dem Anerben (Übernehmer), zufallen.