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Kommentar

Art 59 VO 650/2012

Öffentliche Urkunde

Art 2 Abs 1 i) dieser VO definiert die „öffentliche Urkunde“ als ein Schriftstück in Erbsachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet oder eingetragen worden ist und dessen Beweiskraft

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