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Neu Dokument-ID: 591744

Kommentar

Art 71 VO 650/2012

Berichtigung von Schreibfehlern

Die Ausstellungsbehörde berichtigt das Zeugnis im Falle eines Schreibfehlers (Abs 1).

Antrag

Die Berichtigung wird auf Verlangen jedweder Person, die ein berechtigtes Interesse nachweist, vorgenommen (Abs 1).

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