4.2.2 Berufungsgründe
Die Berufung zum Erben erfolgt entweder aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder aufgrund des Gesetzes. Soweit eine letztwillige Verfügung errichtet und gültig ist, geht diese als stärkster Berufungsgrund der gesetzlichen Erbfolge vor. Besteht eine gültige letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge nur insoweit ein, als die letztwillige Verfügung sich nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt. Eine herrenlose Verlassenschaft sieht das ungarische Recht nicht vor, das Vermögen des Erblassers geht mangels letztwilliger Verfügung auf die gesetzlichen Erben über. Sofern keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, besteht in letzter Konsequenz ein gesetzliches Erbrecht des Staates, der gem § 7:74 Abs 2 Ptk kein Recht hat, die Erbschaft auszuschlagen.