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Neu Dokument-ID: 976806

Alexander Kdolsky - Redaktion FORUM Media | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.18 Verfahren bei ausländischem Erbstatut (§ 181a AußStrG)

Rechtliche Grundlage

„§ 181a. Richten sich der Erbschaftserwerb und die Haftung für Schulden der Verlassenschaft nach fremdem Recht, so sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und über die Einantwortung nur insoweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem maßgebenden Erbrecht erfordern.“

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