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Dokument-ID: 1129127
4.2.6 Vermächtnis der Möbel und des Hausrats (§ 674 ABGB)
Begriff „Möbel“
Der Begriff Möbel ist weit auszulegen und umfasst somit nicht nur solche Objekte, die im engsten Sinne dem Gebrauch und der Benützung dienen, sondern auch solche, die – wie einfache Bilder, Wandverzierungen, Beleuchtungskörper, Teppiche etc – den normalen Gebrauch der Wohnung möglich machen oder doch erleichtern (RIS-Justiz RS0038297).