22.3.1 Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
Allgemeines
Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut (§ 178 Abs 1 ABGB). Der Tod eines Elternteils wird in der Regel durch Sterbeurkunde oder Beschluss nach § 21 TEG oder Todeserklärung nach §§ 13 ff TEG nachgewiesen.