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Dokument-ID: 1016062
3.6.1 Zuweisung des Erbhofs
Die Zuweisung des Erbhofes beruht entweder auf einer Einigung oder einer Entscheidung des Verlassenschaftsgerichtes:
Gem § 11 Abs 1 Kärntner ErbhöfeG erfolgt die Erbteilung prinzipiell durch ein vom Verlassenschaftsgericht zu genehmigendes Erbübereinkommen zwischen dem Übernehmer und den übrigen Miterben. Lässt sich dagegen keine Einigung erzielen, so hat das Verlassenschaftsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Erbteilung selbst vorzunehmen.