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Neu Dokument-ID: 1093373

Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

11.10 Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall

Allgemeines

§ 780 ABGB: „(1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.

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