Neu
Dokument-ID: 1093373
11.10 Anrechnung von Zuwendungen auf den Todesfall
Allgemeines
§ 780 ABGB: „(1) Alles, was der Pflichtteilsberechtigte als Erbteil, Vermächtnis oder nach dem Erbfall als Begünstigter einer vom Verstorbenen errichteten Privatstiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse erhält, wird auf den Geldpflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen.