11.11.7 Ausschluss der Anrechnung gem § 785 ABGB
Der Verstorbene kann in einer letztwilligen Verfügung oder vertraglich anordnen, dass die Hinzu- und Anrechnung der Zuwendung an den Pflichtteilsberechtigten unterbleiben soll. Ebenso kann er den Ausschluss der Hinzu- und Anrechnung im Schenkungsvertrag schriftlich vereinbaren. Rein rechnerisch bedeutet dies, dass bei der Berechnung des Pflichtteils des Beschenkten der Wert des Geschenkes der Verlassenschaft nicht hinzugerechnet wird. Gibt es mehrere Pflichtteilsberechtigte und verlangt einer die Berücksichtigung dieses Geschenkes gem § 783 ABGB, ist das Geschenk bei der Berechnung der anderen Pflichtteile schon zu berücksichtigen, um nicht die Pflichteile der anderen zu verkürzen, dh das Geschenk wird dem reinen Nachlass hinzugerechnet, um dann die Pflichtteile der anderen zu berechnen.