7.1.9 Anfall und Fälligkeit (§ 765 ABGB)
Erwerb/Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs
Der Anspruch auf den Pflichtteil wird mit dem Tod des Verstorbenen erworben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Pflichtteilsberechtigte sein Pflichtteilsrecht auch vererben: Die Vererblichkeit des Pflichtteilsanspruches setzt damit nicht die gerichtliche Geltendmachung vor dem Tod des Pflichtteilsberechtigten voraus. Auch die Fälligkeit des Anspruches tritt mit dem Tod ein. Dies bedeutet, dass im Fall der Pflichtteilsdeckung gem § 761 Abs 1 dem Pflichtteilsberechtigten die Zuwendung mit dem Tod des Verstorbenen zukommen soll (RV ErbRÄG 2015).