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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.3.7 Die stille Gesellschaft

§ 185 Abs 2 UGB sieht vor, dass die stille Gesellschaft durch den Tod des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens aufgelöst wird, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.

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