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Dokument-ID: 1093318
7.1.12 Sicherstellung des Pflichtteilsanspruchs und Anpassung einer Stundungsregelung (§ 768 ABGB)
Sicherheitsleistung
Das Gericht kann auf Antrag des Pflichtteilsberechtigten die Sicherstellung des gestundeten Pflichtteilsanspruchs anordnen und dem Erben als Pflichtteilsschuldner eine Sicherheitsleistung gem § 56 ZPO auferlegen; dies gilt sowohl bei letztwillig angeordneten Stundungen als auch bei gerichtlich verfügten.