4.3 Rechtsfolgen fehlender Testierfähigkeit
Die Testierfähigkeit kann – wie soeben ausgeführt – aus zwei Gründen eingeschränkt sein bzw fehlen: Einerseits kann die (ausreichende) Testierfähigkeit aufgrund des Alters der letztwillig verfügenden Person fehlen (minderjährige Personen), andererseits kann sich deren Fehlen aus dem geistigen oder seelischen Gesundheitszustand dieser Person ergeben (wenn die erforderlichen kognitiven und volitiven Fähigkeiten nicht vorliegen). Die Testierfähigkeit des letztwillig Verfügenden kann im Errichtungszeitpunkt etwa durch eine psychische Krankheit, eine geistige Behinderung, den altersbedingten Abbau oder durch Drogen, Medikamente bzw Alkohol beeinträchtigt sein.