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Dokument-ID: 880997
5.2.6 Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung (§ 703 ABGB)
Aufschiebende Bedingung
Bei einer aufschiebenden Bedingung (Suspensivbedingung) beginnen die Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt (Koziol/Welser I, S 172). Bezogen auf das Erbrecht ist das also jenes vom Erben, einem Dritten oder gar vom Zufall herbeigeführte Ereignis, das der Verstorbene als Voraussetzung für die Einsetzung des Bedachten vorgesehen hatte.